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Kommentar zum Satzungsentwurf des GesundheitsParlament e.V.
Der Satzungsentwurf ist eine Kombination aus der GP-Charta und - Geschäftsordnung
und der Satzung des Fördervereins Gesundheitsparlament.
Neu sind einmal die Konkretisierungen des Zweckes §2 (gefordert vom
Finanzamt) sowie die Struktur des Vorstandes. Die Veränderung des
Vorstandes in einen Gesamtvorstand, der aus einem Geschäftsführenden
Vorstand und einem 'Ältestenrat' oder 'Visionsrat' besteht ist aus
der Erfahrung entstanden, daß bisher die GP-SprecherInnen und der
Vereinsvorstand die vie-len Aufgaben nicht befriedigend anpacken konnten,
da sie zu vielfältig waren. Einige Men-schen können besser praktische
Politik organisieren und andere besser visionieren. Wir brau-chen beides
in einer kreativen synergistischen Zusammenarbeit, um unsere Ziele voran
zu bringen. Wenn diese Aufgaben immer von wenigen und den selben Personen
ausgeführt wer-den, bleibt leicht eins von beiden auf der Strecke,
weil einfach die Kapazitäten der einzelnen nicht ausreichen. Die
Erfahrung hat weiter gezeigt, daß wir für alle wichtigen Funktionen
ei-nen Ersatzmenschen haben müssen, da es bei Beschäftigten
im Gesundheitsbereich leicht da-zu kommt, daß jemand wegen Überlastung
teilweise ausfällt. In der neuen Satzung ist im Vorstand der 'Koordinator'
u.a. dafür vorgesehen, entweder dort einzuspringen oder für
Ersatz zu sorgen, wenn jemand seine Arbeiten nicht ausführen kann.
Ob eine solche Stelle ausreicht, sollte ausprobiert werden. Jedenfalls
brauchen wir mehr aktive Menschen/Funktionsträger im Bereich des
GP-Vorstandes.
Satzungsentwurf:
Satzung
des " GesundheitsParlament e.V."
Präambel
Das Gesundheitsparlament wird in einer Zeit großer soziokultureller
Veränderungen gegrün-det, weil die bestehenden Gesellschaftsstrukturen
nicht geeignet sind, die komplexen Pro-bleme zum Wohl der Menschen zu
lösen. Es versteht sich im Kontext einer internationalen von der
WHO angestrebten Bewußtseinsbildung für nachhaltig gesunde
Entwicklung. Ge-sundheit bekommt Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen.
Dieses Bewußtsein ist verbunden sowohl mit zunehmender internationaler
Anerkennung ethischer Werte wie insbesondere Frieden, Würde des Menschen,
Selbstbestimmung, Wohlbefinden und Verantwortungsbe-wußtsein, als
auch mit der Erkenntnis, daß Gesundheit eine Basis für eine
nachhaltig gute wirtschaftliche Entwicklung ist. Gesunde Entwicklung findet
in einer gesunden Umwelt statt.
Eine integrierte am Privat- und Gemeindeleben orientierte Gesundheitsförderung
ist die Basis für eine Gesundheitsentwicklung, die partizipatorisch
gestaltet wird. Gesundheitsbewußt-sein stiftet neues Gemeinschaftsleben.
Lebensfrohes Gemeinschaftsleben fördert gesun-de Entwicklung.
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Gesundheitsparlament e.V
Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziel und Zweck
Der Verein soll zu einer nachhaltig gesunden Entwicklung in Deutschland
und weiter in Europa beitragen.
1. Das Ziel ist: selbstbestimmte gesunde Entwicklung für alle -
in einer gesunden Um-welt.
Jeder Mensch hat ein Grundrecht auf gesunde Entwicklung, Selbstbestimmtheit,
soziale Ge-rechtigkeit ohne Ansehen der Nationalität, der Rasse,
der Religion, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Neigung, der
sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung. Die Gesundheit
der Menschen soll durch eine ökologische Gesamtpolitik gefördert
werden. Die-se und die Schaffung neuer selbstregulierender Maßnahmen
sind Bestandteile globaler ge-sunder Entwicklung.
2. Die Grundlage ist ein ganzheitliches Menschenbild.
Unsere Arbeit baut auf der Selbstverständlichkeit (Evidenz) des menschlichen
Lebens ein-schließlich seines innewohnenden Wertes, der Würde
auf. Menschen sind sich entwickeln-de, empfindsame, gefühlvolle,
kreative, intelligente Lebewesen. Jedes Kind, jede Frau und jeder Mann
ist eine Ganzheit und gleichzeitig ein Teil eines größeren
Ganzen, einer sozia-len, politischen, kulturellen Einheit, ein Teil der
Menschheit, die eingebettet ist in die Bio-sphäre der Erde.
Gesundheit wird verstanden als Prozeß, der einer täglich neuen
Gestaltung im Spannungs-feld zwischen individuellen und gesellschaftlichen
Interessen bedarf. Individuelle Gesund-heit ist ein Beitrag zur gesellschaftlichen
Entwicklung.
Aus diesem Menschenbild leitet sich eine Integrierte Medizin mit einem
interdisziplinären Ansatz ab. Diese berücksichtigt sowohl körperliche
als auch seelische und geistige Bedürf-nisse und integriert individuelle
wie auch soziale, kulturelle und spirituelle Belange.
3. Weg ist die Gestaltung eines Integrierten Gesundheits- und Sozialsystems:
Wir wol-len ein offenes System, in dem alle Heilsysteme und BehandlerInnen
zum Wohle der Be-troffenen zusammenarbeiten.
Gesundheit zu fördern impliziert die Behandlung von erkrankten Menschen
durch eine qua-litätsbewusste Handlungsweise, die sowohl prozess-
als auch ergebnisorientiert ist. Das Ziel der Gesundheitsförderung
ist jeder Krankheitsversorgung und -verwaltung übergeordnet. Wir
treten dafür ein, daß beeinflußbare, krankmachende Belastungen
für den einzelnen und Bevölkerungsgruppen vermieden bzw. gemindert
werden. Gesundheitsdienliche Ressour-cen, wie gesundheitsförderliche
Nahrung und Lebensräume, soziale Anerkennung usw. werden individuell
und kollektiv gefördert. Die dafür notwendigen Fähigkeiten
und Haltun-gen sollen entwickelt, Hilfen und Versorgungsdienste, Unterstützungsverfahren
und Be-handlungsmethoden bereitgestellt werden. Selbsthilfe und Hilfe
zur Selbsthilfe erhalten ei-nen vorrangigen Stellenwert. Das Gesundheitssystem
der Zukunft sehen wir als soziales Netzwerk mit einer solidarischen Regelversicherung,
die individuelle Wahlmöglichkeiten absichert.
Krankheit wird definiert unabhängig von schulmedizinisch anerkannten
Krankheiten nach der Symptomatik und dem Kontext ihrer Entstehung (z.B.
Umwelterkrankungen).
4. Stärkung der PatientInnen-/KlientInnen-rechte und Kompetenzen:
Jeder Mensch hat im Gesundheits- und Sozialsystem (Diagnostik, Therapie,
Pflege, Beratung etc.) einen An-spruch auf Respektierung seiner Würde,
Achtung seiner Kompetenz sowie Schutz vor Be-vormundung. Menschen sind
grundsätzlich PartnerInnen; dies gilt ganz besonders auch für
therapeutische Beziehungen. PatientInnen haben im Behandlungsprozeß
ein Recht sowohl auf unterschiedliche Informationsquellen als auch auf
zielgruppenspezifische (z.B. mehr-sprachige, kulturbezogene) Informations-
und Therapieangebote. PatientInnen erhalten von den BehandlerInnen Therapievorschläge
unter Benennung von Erfolgschancen, Risiken und Alternativen und haben
das Entscheidungsrecht über die weitere Diagnostik und Behand-lung.
Dazu gehören auch unabdingbar die Mitbestimmung von PatientenvertreterInnen
in Entscheidungsgremien des Gesundheitswesens. Verstöße gegen
diesbezügliche Menschen-rechte, die im Grundgesetz verankert sind,
mahnt das GP an.
Um diesen Zweck zu erfüllen, betreibt er selbstlos die Vernetzung
und Zusammenarbeit von für Gesundheit engagierten Kräften, unterstützt
Aktivitäten der Prävention und Gesundheits-förderung wie
auch von Selbsthilfegruppen und guten Modellen sowie der Gesundheitsbil-dung
und führt Diskussionsforen, Expertenrunden, Öffentlichkeitsarbeit
und alle andere Maßnahmen durch, die geeignet sind, den Aspekt der
Förderung der Gesundheit in der ge-sellschaftlichen und politischen
Realität stärker zur Geltung zu bringen.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Ab-schnittes"Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine son-stigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor
dessen Anmeldung beim Registerge-richt dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen.
§4 Mitgliedschaft und Verlust der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Nicht-Regierungsgebundene-Organisation
(NRO) oder deren Vertreter werden, die die Satzungsziele unterstützt.
Über die Aufnahme als Mitglied des Vereins entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. jeden Jahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
Grundlage zur stimmberechtigten Teilnahme am Gesundheitsparlament ist
das Delegations-verfahren. Pro gesundheits- und gemeinwohlorientierte,
nichtregierungsgebundene Organisa-tion (NRO) kann eine Person delegiert
werden. Überregionale und regionale Gruppengliede-rungen können
gleichzeitig delegieren. Der Nachweis der Delegation erfolgt über
die Erklä-rung einer entsprechenden Legitimation der entsendenden
Organisation.
Ausschluß: Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des
Vereins schwer verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit
dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch
den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Aus-schuß
kann Widerspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt
werden.
§4a Fördermitgliedschaft
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die die Satzungsziele unterstützt und bereit ist, durch Geld-,
Sach- oder Arbeitsspenden die Tätigkeit des Vereins zu fördern.
Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen die Beiträge entsprechend den jeweiligen Beschlüssen
der Mitglieder-versammlung.
§6 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus einem 'Geschäftsführenden Vorstand'
und einem 'Ältesten-rat' (oder: 'Visionsrat').
a) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus jeweils einer
1. und 2. SprecherIn, 1 Schatz-meisterIn, 1 SchriftführerIN / Öffentlichkeitsarbeit-Beauftragten,
1 KoordinatorIn.
b) Der Ältestenrat ('Visionsrat') besteht aus fünf im Gesundheitsbereich
besonders erfahrenen Menschen ('Experten'), davon jeweils eine 1. und
2. SprecherIn sowie drei BeraterInnen aus unterschiedlichen gesundheitsrelevanten
Bereichen des gesellschaftlichen Lebens.
Die Ergebnisse der Beratungen des Ältestenrates müssen in den
dafür geeigneten Veröffent-lichungen des GP an prominenter Stelle
stehen (nach Wunsch des Ältestenrates). Ansonsten hat der Ältestenrat
keine Weisungsbefugnis.
c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Dabei wird der Geschäftsführende
Vorstand erstmalig auf der Grün-dungsversammlung gewählt und
der Ältestenrat erstmalig ein Jahr später, so daß diese
beiden Vorstände im jährlichen Wechsel gewählt werden.
Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung
eine/n NachfolgerIn.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der 1.und 2.SprecherIn und
die/der SchatzmeisterIn des Geschäftsführenden Vorstandes.
Zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können
den Verein vertreten.
Der Vorstand beschließt eine eigene Geschäftsordnung.
d) Der Geschäftsführende Vorstand, die SprecherInnen des Ältestenrates
und eine SprecherIn aus jedem Arbeitsbereich, die von diesen gewählt
werden, bilden den ständigen Arbeitsaus-schuss des GP.
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (MV) ist einmal jährlich schriftlich vom
Vorstand unter Wah-rung einer Einladungsfrist von 4 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn das Interesse des
Gesundheitsparlaments es erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder
unter Angabe des Grundes eine solche ver-langen.
Die MV hat insbesondere die gesundheitsförderliche Politik für
das kommende Jahr abzu-stimmen, und den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
und den Bericht des/der Schatzmei-sterIn und der KassenprüferInnen
entgegenzunehmen, den Vorstand zu entlasten, den neuen Vorstand sowie
zwei KassenprüferInnen zu wählen.
Wiederwahl ist zulässig.
Die MV formuliert die Ziele und beschließt den Haushaltsplan des
kommenden Geschäfts-jahres.
§8 Beschlußfassung
JedeR Delegierte hat eine Stimme. Abgestimmt wird per Handzeichen oder
auf Antrag in einem anderen geeigneten Verfahren. Eine Vertretung in der
Stimmabgabe ist unzulässig.
Für Entscheidungen des GP ist ein Konsens anzustreben. Sind Abstimmungen
erforderlich, werden Beschlüsse von den anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern mit einfacher Mehr-heit gefaßt und sind von der Protokollführung
schriftlich festzuhalten.
Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen
muß. Es ist von der/dem Sitzungsleite-rIn und der/dem Protokollführerin
zu unterzeichen.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, wobei eine vertretene
Organisati-on/Gruppe nur eine Stimme hat.
§9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereins-vermögen an eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegün-stigte
Körperschaft zwecks Verwendung für Gesundheitsförderung.
Vorläufige
Satzung des Fördervereins
/ Beitrittserklärung
Förderverein Gesundheitsparlament e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Gesundheitsparlament e.V.- Verein zur Förderung des
Gesundheitsparlaments.
Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziel und Zweck
Der Verein soll die Tätigkeit des Gesundheitsparlaments fördern und damit zu einer
nachhaltig gesunden Entwicklung in Deutschland beitragen. Der Zweck soll erfüllt werden durch
- Entwicklung und Vertretung neuer Initiativen zur Gesundheitsförderung;
- Einrichtung einer Geschäftsstelle für das Gesundheitsparlament;
-Sicherstellung der Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Gesundheitsparlaments;
-Sicherstellung der öffentlichen Präsentation und Wirkung des Gesundheitsparlaments
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnittes"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine son-stigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registerge-richt dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§4 Mitgliedschaft und Verlust der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentli-chen Rechts werden, die die Satzungsziele unterstützt.
Über die Aufnahme als Mitglied des Vereins entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
Ausschluß: Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Aus-schuß kann Widerspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen die Beiträge entsprechend den jeweiligen Beschlüssen der Mitglieder-versammlung.
§6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ge-wählten Vereinsmitgliedern, der/dem 1.und 2. Vorsitzenden, der SchatzmeisterIn sowie zwei BeisitzerInnen, die vom Gesundheitsparlament entsandt werden.
Der Vorstand wird für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung eine/n NachfolgerIn.
Der Vorstand beschließt eine eigene Geschäftsordnung.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der 1.und 2.Vorsitzende und die/der Schatzmeiste-rIn.
Von diesen können jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein vertreten.
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (MV) ist einmal jährlich schriftlich vom Vorstand unter Wah-rung einer Einladungsfrist von 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes eine solche verlangen.
Die MV hat insbesondere den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Bericht des/der SchatzmeisterIn und der KassenprüferInnen entgegenzunehmen, den Vorstand zu entlasten, den neuen Vorstand sowie zwei KassenprüferInnen zu wählen.
Wiederwahl ist zulässig.
Die MV formuliert die Ziele und beschließt den Haushaltsplan des kommenden Geschäfts-jahres.
§8 Beschlußfassung
Für Entscheidungen der MV ist ein Konsens anzustreben. Sollte eine Abstimmung erforder-lich sein, reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Nichtanwesende Mitglie-der können ihr Stimmrecht schriftlich an andere Mitglieder übertragen, soweit die Abstim-mungsgegenstände zuvor bekannt sind.
Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse im Wortlaut und im Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Es ist von der/dem Sitzungsleite-rIn und der/dem Protokollführerin zu unterzeichen.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, wobei eine vertretene Organisati-on/Gruppe nur eine Stimme hat.
§9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsver-mögen an die GesundheitsAkademie e.V. (Bielefeld).
Nichtraucherbund
FON 030 - 204 4583
Name und Anschrift der NRO bzw. natürlichen Person:
(Bei natürlicher Person Geburtstag)
Name der/des Delegierten/Kontaktperson
Die Website der Person, der NRO oder anderen Organisation kann bei Beiträgen, die über den Mindestmitgliedsbeitrag von z.Zt. 120,- bzw. 60,- DM jährlich hinausgehen und Spenden als Link auf der Sponsoren-Seite des Gesundheitsparlaments genannt werden)
Hiermit erkenne ich die Satzung des Gesundheitsparlaments e.V. Förderverein für das Gesundheitsparlament an.
Unterschrift und Stempel (falls vorhanden)
Ort/Datum
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